Die Satzung des Gartenverein Pastorenweg

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Gartenverein Pastorenweg 1964 e. V.



Satzung
Stand: 25.02.2018



 

§1

Name und Sitz

 

1.

Der Verein führt den Namen „Gartenverein Pastorenweg 1964 e. V.“.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Helmstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen.

 

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§2

Zweck und Aufbau

 

1.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

2.

Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke.

 

3.

Der Verein hat die Aufgabe, den Kleingartenbau, insbesondere den Obstbau, zu fördern, die Mitglieder in Kleingartenfragen zu betreuen und sie anzuhalten, die Gärten unter Beachtung der Bestimmungen des Umwelt- und Natur-schutzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

 

 

 

 

§3

Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann von jeder geschäftsfähigen Person erworben werden, die keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt. Auch gemeinnützige Vereine können Mitglied werden.

 

2.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag er-kennt der Bewerber die Vereinssatzung als rechtsverbindlich an.

 

3.

Über den Aufnahmeantrag entscheiden bei Aufnahme des Bewerbers 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Bei einer Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme oder die Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich erklärt. Bei einer Ablehnung kann der Bewerber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ablehnungsbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese Entscheidet in Ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig.

 

4.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Rechte und Pflichten des Mitglieds kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.

 

5.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übergabe der Satzung und der Zahlung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages, der Pacht und der sonstigen Umlagen für das laufende Jahr.


 

§4

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis eines Einzelgartens ohne weiteres. Gleichzeitig erlöschen auch das Recht zur Gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten sowie Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Sicherung von Forderungen des Vereins können im Eigentum des früheren Mitgliedes stehende Gegenstände verwertet werden.

 

2.

Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds, so kann der Erbe, beschränkt auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Abkömmlinge, die Mitgliedschaft beantragen und in den Pachtvertrag eintreten. Bei mehreren Erben kann dieses Recht nur von einem Erben, der die schriftliche Verzichts-erklärung der anderen Erben vorzulegen hat, ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft und die Übernahme des Pachtvertrages sind innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall schriftlich zu beantragen.

 

3.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand bis zum dritten Werktag im August. Er wird zum 30. November desselben Jahres wirksam. Der Vorstand kann von diesem Termin Abweichungen zulassen.

 

4.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn

 

 

a)

das Mitglied mit der Entrichtung der Zahlungsverpflichtungen für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt oder

 

 

b)

das Mitglied oder von Ihm in seinem Garten geduldete Personen durch schwerwiegende Pflichtverletzungen den Vereinsfrieden so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.

 

5.

Im Übrigen ist der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein nur wirksam, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt und der Vorstand den Ausschluss beschlossen hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Ausschluss-grundes spätestens bis zum dritten Werktag im August schriftlich mitzuteilen und wird zum 30. November desselben Jahres wirksam. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss schriftlich erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

6.

Ausschlussgründe sind

 

 

a)

die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand,

 

 

b)

die vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen oder die Störung des Vereinsfriedens,

 

 

c)

eine vorsätzliche strafbare Handlung zum Nachteil des Vereins oder eines anderen Gartenmitgliedes, auch durch Personen, die von Mitgliedern in seinem Garten geduldet werden,

 

 

d)

grobe Beleidigungen von Vorstandsmitgliedern,

 

 

e)

 - weggefallen -

 

 

f)

die Errichtung oder Veränderung von baulichen Anlagen ohne Genehmigung des Vorstandes,

 

 

g)

die Überlassung des Gartens an Dritte ohne Genehmigung des Vorstandes,

 

 

h)

die ständige Nutzung des Gartens zum Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken,

 

 

i)

die grobe Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

 

 

j)

das Fordern oder Zahlen von Abstandszahlungen, die weit über die festgelegte Abschätzsumme hinausgehen.

 

 

 

 

§5

Rechte der Mitglieder

 

1.

Jedes Mitglied hat, sofern genügend freie Pachtgärten zur Verfügung stehen, An-spruch auf Abschluss eines Pachtvertrages für einen von Ihm zu bewirtschaftenden Einzelgarten. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung in diesem Einzelgarten kann nur das Mitglied und seine Familienmitglieder ausüben.

 

2.

Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des §35 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

3.

Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht, an Veranstaltungen und gärtnerischen Beratungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins schonend und zweckentsprechend zu benutzen.

 

 

 

 

§6

Pflichten der Mitglieder

 

1.

Das Verhalten innerhalb des Gartens wird durch §15-17 dieser Satzung näher geregelt.

 

2.

Jeder Pächter ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Das Nähere regelt die Arbeitsordnung (§20).

 

3.

Das Mitglied hat den Beitrag, die Pacht, die sonstigen Umlagen und das Arbeitsgeld im Voraus spätestens bis zum 15. Mai des Jahres zu bezahlen. Alle Zahlungsverpflichtungen sind Bringschulden. Eine Rückerstattung von Zahlungen bei vorzeitigem Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt nicht.

 

4.

Das Mitglied ist verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. Es hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

 

5.

Das Mitglied gewährt den Mitgliedern des Vorstandes den Zutritt zum Garten

 

 

a)

zur Überprüfung der Einhaltung der Bauvorschriften,

 

 

b)

im Zusammenhang mit vom Mitglied eingereichten Bauanträgen,

 

 

c)

zur Feststellung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eingehalten werden, sofern Anlass zu Zweifeln gegeben ist,

 

 

d)

zum Zweck der gemeinschaftlichen Schädlingsbekämpfung,

 

 

e)

nach Maßgabe der Wasserordnung (§18) auch dem Wasserbeauftragten und dem Vertrauensmann.

 

6.

Das Mitglied ist Verpflichtet, die Vereinsanlagen und -einrichtungen schonend zu behandeln, Ruhe und Ordnung zu halten und Störungen zu unterlassen. Es haftet dabei für das Verhalten von Personen, die es auf seinem Pachtgrundstück duldet.

 

7.

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen.

 

8.

Das Mitglied ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Nachteile, die durch eine Verletzung dieser Verpflichtung eintreten, gehen zulasten des Mitgliedes.


 

§7

Bauliche Anlagen

 

1.

Bauliche Anlagen jeder Art dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes errichtet, erweitert oder verändert werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung an den Vorstand zu richten. Das Mitglied haftet für die Ein-haltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Bestimmung des für den Verein geltenden Bebauungsplanes.

 

2.

Bauliche Anlagen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind, auch wenn sie zu-vor genehmigt worden waren, nach Aufforderung Entschädigungslos zu beseitigen.

 

3.

Die fest überbaute Fläche darf 24 qm nicht überschreiten und die Höhe von Gebäuden aller Art nicht mehr als 3,10 m betragen.

 

 

 

 

§8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)

die Mitgliederversammlung,

 

b)

der Vorstand,

 

c)

die Abschnittsversammlungen.

 

 

 

 

§9

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie ist auch einzu-berufen, wenn wichtige Belange des Vereins dies verlangen, oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Eine Beschlussfassung ist nur über in der Tagesordnung bekannt gegebene Angelegenheiten zulässig. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist auch wirksam durch Anheftung an der Vereinstafel am Pastorenweg in Höhe der Parzelle 308. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis zum 15. Januar des Jahres vorliegen. Im Übrigen gelten die §§32 bis 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

2.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder einem zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

3.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Ladung ist dann ordnungs-gemäß, wenn die Einladungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die jeweils letzte bekannte Anschrift der Mitglieder abgesendet worden sind.

 

4.

Der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung über bzw. die Behandlung folgender Vereinsangelegenheiten vorbehalten:

 

 

a)

Satzungsänderungen,

 

 

b)

Wahl der Vorstandsmitglieder,

 

 

c)

Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Ersatzprüfer,

 

 

d)

Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,

 

 

e)

Entlastung des Vorstandes,

 

 

f)

Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

 

 

g)

Beitragsordnung (Festsetzung der Beiträge, der Pacht und sonstigen Umlagen, der Arbeitsstunden und des Arbeitsgeldes, der Aufnahmegebühr)

 

 

h)

Auflösung des Vereins,

 

 

i)

sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.

 

5.

Abweichend von Absatz 4 Buchstabe  g  kann der Vorstand eine Erhöhung beschließen, wenn damit lediglich eine von dritter Seite erfolgte Erhöhung weiter- gegeben wird.

 

6.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem berechtigt, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuberufen, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben ist.

 

7.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

 

8.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der erschienenen Mitglieder wird geheim abgestimmt.

 

9.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie muss alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse enthalten.

 

 

 

 

§10

Kassen- und Rechnungswesen

 

1.

Der Vorstand erstellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsvoranschlag, in dem sämtliche Ausgaben durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt sein müssen. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit nicht durch zusätzliche Einnahmen oder Einsparungen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Sind zusätzliche Ausgaben durch dringende Gründe unum-gänglich, kann der Vorstand hierüber einstimmig beschließen. Dieser Beschluss ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

2.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzprüfer, die im Verhinderungsfall der Rechnungsprüfer tätig werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie prüfen mindesten einmal jährlich die Kasse, Bücher und Belege des Vereins und die Einhaltung des Haushaltsvoranschlages. Dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung ist schriftlich Bericht zu erstatten. Dieser wird von beiden Rechnungs-prüfern und dem Kassierer unterzeichnet.

 

 

 

§11

Auflösung des Vereins

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.

Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Helmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat. Die Liquidierung erfolgt durch den letzten Vorstand.

 

 

 

 

§12

Der Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus

 

 

a)

dem 3 – 4 Mitglieder umfassenden geschäftsführenden Vorstand,

 

 

 

und

 

 

b)

bis zu vier Beisitzern

 

 

 

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben unter sich.

 

 

Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl der Beisitzer Aufgabenbereiche bestimmen.

 

2.

Vertretungsberechtigt im Sinne von §26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-buches sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Je zwei von ihnen vertreten den Verein rechtsgeschäftlich.

 

3.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl und bis zum Schluss der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

 

 

§13

Geschäftsführung

 

1.

Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitglieder-versammlung vorbehalten sind. Die Vorstandsitzungen werden nach Bedarf anberaumt. Es wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ersichtlich sind.

 

2.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist Einvernehmen herzustellen. Ein Beschluss ist auch wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder ihm schriftlich zustimmen. Ein Vorstandsmitglied, das durch den Beschluss als Einzelner persönlich Betroffen ist, ist nicht stimmberechtigt.

 

3.

Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Beauftragte einsetzen, die den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen. Sie sind gegenüber anderen Mitgliedern nicht weisungsbefugt.

 

4.

Der Vorstand und die Beauftragten arbeiten ehrenamtlich. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes wird eine pauschale Entschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt. Die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26 a EStG in seiner jeweils gültigen Fassung müssen hierbei unbedingt beachtet werden. Notwendige Auslagen und in besonders dringenden Fällen Lohnausfall werden vom Verein erstattet. Die Auslagenerstattung kann in Ausnahmefällen pauschal erfolgen.

 

5.

Zur Erledigung der Betreuungsaufgaben für das Vereinsheim (Gartenkantine) ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen. Ihm obliegt die Entscheidung über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der geschäfts-führende Vorstand.

 

 

 

 

§14

Abschnittsversammlungen

 

1.

Mindestens einmal jährlich findet eine Abschnittsversammlung statt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Pächter der in dem jeweiligen Abschnitt liegenden Einzel-gärten. Die Ladung kann durch Anheftung an der Vereinstafel am Pastorenweg in Höhe der Parzelle 308 oder schriftlich erfolgen.

 

2.

Die Abschnittsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vertrauensmann. Kann kein Kandidat gefunden werden, kann der Vorstand einen Vertrauensmann bestimmen.

 

3.

Der Vertrauensmann unterstützt die Arbeit des Vorstandes und leitet Anregungen der Mitglieder an den Vorstand weiter. Er überwacht insbesondere die Einhaltung der Wasserordnung, den ordnungsgemäßen Ein- und Ausbau der Wasseruhren und nimmt das Ablesen der Zählerstände vor. Das Nähere regelt die Wasserordnung (§18).


 

§15

Einzelpachtvertrag

 

1.

Das Recht zur gärtnerischen Betätigung erwirbt das Mitglied durch den Abschluss eines Pachtvertrages für den Einzelgarten. Pächter kann nur sein, wer Mitglied im Verein ist. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis und damit das Nutzungsrecht an dem Garten ohne weiteres.

 

2.

Das Pachtverhältnis kann vom Verein mit derselben Frist, die für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt, gekündigt werden, wenn die gepachtete Fläche aus dem Hauptpachtvertrag des Vereins mit dem Grundeigentümer herausfällt. Die Mitgliedschaft bleibt von dieser Kündigung unberührt.

 

3.

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Garten an den Verein herauszugeben. Der Verein allein ist berechtigt, diesen anderweitig zu vergeben. Der Garten muss in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Pächter muss störende, unzulässige und dem Nachpächter unzumutbare Pflanzungen und Gegenstände auf seine Kosten entfernen. Kommt er einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Vorstandes nicht nach, kann der Vorstand die Beseitigung auf Kosten des Pächters veranlassen. Andere Pflanzungen dürfen vom Pächter nicht entfernt werden.

 

4.

Der Pächter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der von ihm zurückgelassenen Pflanzungen und Dauereinrichtungen. Der Verein sorgt für eine ordnungsgemäße Abschätzung des Gartens für den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses. Die Kosten hierfür trägt der Pächter.

 

5.

Die Zahlung des Entschädigungsbetrages durch den Nachpächter muss an den Verein erfolgen. Dieser ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt. Die Entschädigungszahlung an den Pächter ist erst fällig, wenn der Garten in ordnungsgemäßen Zustand an den Vorstand zurückgegeben ist und der Nachpächter den Entschädigungsbetrag in voller Höhe an den Verein entrichtet hat.

 

6.

Hat der Pächter den Garten nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so fallen ihm die Kosten für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zur Last. Um diesen Betrag ist der Entschädigungsbetrag zu vermindern.

 

7.

Kann der Garten nicht an einen Nachpächter vergeben werden, ist der Verein berechtigt, den Garten zu einem geringeren als dem festgesetzten Entschädigungsbetrag zu vergeben, es sei denn, der Pächter benennt dem Verein einen geeigneten Nachpächter. Ist eine Gartenvergabe auch zu einem geringeren Entschädigungsbetrag nicht möglich, ist der Pächter für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, den Garten weiter zu bewirtschaften und sauber zu halten. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist der Verein zur sofortigen Inbesitznahme des Gartens berechtigt und der Garten fällt entschädigungslos an den Verein. Für die Dauer der Verpflichtung, den Garten weiter zu bewirtschaften und sauber zu halten, hat der Pächter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der gewöhnlichen Pacht zu entrichten.

 

8.

Das Pachtjahr beginnt am 01.12. eines Jahres und endet am 30.11. des Folgejahres.

 

 

 

§16

Gärtnerische Betätigung im Garten

 

1.

Das Recht zur gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten umfasst die Mitwirkung bei der Gestaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur Erholung, Freizeitgestaltung und Eigenversorgung der Familie. Dabei ist auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Die Ruheordnung (§21) ist einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

 

2.

Das Mitglied ist nicht berechtigt, den von ihm gepachteten Garten ganz oder teilweise einem dritten zu überlassen. Die gewerbsmäßige Nutzung und das dauernde Bewohnen einer Gartenlaube sind unzulässig.


 

§17

Gartenordnung

 

1.

Der Pächter darf seinen Garten nur kleingärtnerisch nutzen, also keine einseitigen Kulturen anlegen. Die Gartenflächen müssen dem Anbau von Obstgehölzen, Beerensträuchern, Erdbeerkulturen und Gemüse dienen. Diese Fläche muss mindestens 1/3 der gepachteten Fläche beanspruchen. Der Pächter muss die Vorschriften des allgemeinen Nachbarrechts beachten.

 

2.

Der Garten ist in seinem äußeren Erscheinungsbild in einem ordentlichen Zustand zu halten.

 

3.

Die Umzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Der Wasserverbrauch ist auf das Notwendigste zu beschränken. Für alle durch sein Verschulden entstandenen Schäden haftet der Pächter, ebenso für das Verschulden einer Person, die er in seinem Garten duldet.

 

4.

Der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge und zur Unkrautbeseitigung verpflichtet. Die Anwendung von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist verboten. Wird vom Vorstand eine gemeinschaftliche Schädlingsbekämpfung beschlossen, so hat sich der Pächter daran zu beteiligen.

 

5.

Die den Garten des Pächters umlaufenden Wege muss der Pächter bis zur Hälfte von Unkraut und Gras freihalten.

 

6.

Das Anpflanzen von Birken, Weiden, Pappeln und Nadelbäumen ist verboten. Vorhandene Nadelbäume dürfen eine Höhe von 5 m nicht überschreiten.

 

7.

Die Tierhaltung ist verboten. Ausnahmen kann der Vorstand bei Kleintieren wie beispielsweise Kaninchen und Singvögeln auf schriftlichen Antrag gestatten. Der Pächter sorgt dafür, dass Nachbarn nicht belästigt werden und die Tiere keine Schäden anrichten können. Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen. Das Füttern von Katzen ist auf dem gesamten Gartengelände verboten, auch wenn diese zugelaufen sind.

 

8.

Das Befahren der Gemeinschaftswege mit Fahrzeugen jeglicher Art (auch Fahrrädern) ist verboten. Ausgenommen hiervon sind die Wege zu den verpachteten Einzelparkplätzen für den jeweiligen Parkplatzpächter. Angeliefertes Material ist innerhalb eines Tages von den Gemeinschaftswegen zu entfernen.

 

9.

Singvögeln ist besonderer Schutz zu gewähren, da sie der Schädlingsbekämpfung dienen.

 

10.

Gartenabfälle sollen, soweit dies möglich ist, kompostiert werden. Das Verbrennen von Gartenabfällen auf dem Vereinsgelände ist verboten.

 

 

 

 

§18

Wasserordnung

 

1.

Jeder Pächter kann über das vorhandene Wasserleitungsnetz Wasser über den Verein beziehen. Die Kosten ergeben sich aus der Beitragsordnung.

 

2.

Der Genehmigung durch den Vorstand bedürfen:

 

 

a)

die Verlegung von Wasserleitungen im Pachtgarten, die Anschließung und Entfernung von Anschlüssen und die Errichtung von Zapfstellen,

 

 

b)

die Abnahme von Reparaturen aller Art,

 

 

c)

der Verschluss von Zapfstellen,

 

 

d)

die Inbetriebnahme von Wasseruhren

 

3.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in seinem Garten verlaufende Wasserleitung, die Anschlüsse und die Wasseruhren ganzjährig sorgsam zu pflegen und unter laufender Kontrolle zu halten.


 

 

4.

Eine Wasserentnahme darf von den Mitgliedern unter der Voraussetzung der Nr. 2 nur über eine funktionierende Wasseruhr erfolgen. Der jährliche Einbau von Wasseruhren darf nur im Beisein des zuständigen Vertrauensmannes erfolgen.

 

5.

Wasseruhren sind von den Mitgliedern in einem jederzeit und bequem zugänglichen Uhrenschacht sauber und geschützt einzubauen. Der Einbau in verschlossenen Räumen (Lauben usw.) ist nicht statthaft. Alle Anschlüsse sind tropfsicher abzudichten. Vor jeder Wasseruhr ist ein Absteller einzubauen.

 

6.

Von Mitgliedern, die Wasser über defekte oder falsch eingebaute Uhren entnehmen, erhebt der Verein ein Wassergeld in der Höhe, die notwendig ist, das Defizit im jeweiligen Gartenabschnitt zu decken.

 

7.

Wird nach Mahnung das in Rechnung gestellte Wassergeld nicht fristgemäß gezahlt, so kann der Vorstand die Zapfstelle außer Betrieb nehmen. Nach vollständiger Zahlung kann der Pächter die Wiederinbetriebnahme der Zapfstelle beantragen.

 

8.

Der Vorstand bedient sich zur Überwachung des gesamten Wassernetzes der von ihm eingesetzten Wasserbeauftragten und der Vertrauensleute. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Hiergegen besteht das Recht der Beschwerde beim Vorstand.

 

9.

Die Aufgabe des Wasserbeauftragten ist:

 

 

a)

Führen der Wassernetzkarte

 

 

b)

Bedienung und laufende Kontrolle der Hauptuhr,

 

 

c)

Ein-und Ausbau der Zwischenuhren mit den Vertrauensleuten,

 

 

d)

Durchführung aller baulichen Maßnahmen im Haupt- und Nebenleitungsbereich und laufende Überwachung des Gesamtnetzes,

 

 

e)

Monatliche Stichprobenprüfung der Zwischenuhren und Schächte

 

 

f)

Beratung des Vorstandes in allen Wasserfragen.

 

10.

Die Aufgabe der Vertrauensleute ist u.a.:

 

 

a)

Bedienung und Kontrolle der Zwischenuhren,

 

 

b)

Überprüfung des Ein- und Ausbaues der Wasseruhren der Mitglieder im Abschnitt,

 

 

c)

Zweimonatige Kontrolle der Wasseruhren der Mitglieder

 

 

d)

Jährliche Verplombung der Wasseruhren der Mitglieder,

 

 

e)

Kontakthaltung zum Vorstand und zu den Wasserbeauftragten.

 

11.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Eintritt von Schäden an Wasserleitung, Wasseranschluss oder Wasseruhr durch Selbst- oder Nachbarschaftshilfe geeignete Maßnahmen zu treffen um die auslaufende Wassermenge auf ein Minimum zu begrenzen. Darunter zählen behelfsmäßige Reparaturen mit anschließender Außerbetriebnahme der Wasserversorgungsleitung des entsprechenden Abschnitts.

Grundsätzlich ist Art und Umfang des Wasserschadens dem Vorstand, Vertrauensmann oder Wasserbeauftragten unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat vor Wiederinbetriebnahme der Wasserleitung des betroffenen Abschnitts eine Zwischenablesung aller zugehörigen Wasseruhren durchzuführen. Der durch die Zwischenablesung festgestellte Wasserverlust im betreffenden Abschnitt ist vom Mitglied zu tragen, zusätzlich der Arbeitsaufwand des Vertrauensmannes (Arbeitsgeld nach Zeitaufwand).

Erfolgt keine Anzeige eines Wasserschadens und der Verursacher wird ermittelt, so wird dem Mitglied das im Jahr entstandene Wassermanko des Abschnitts in Rechnung gestellt.

 

 

 

 


 

§19

Zaunordnung

 

1.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre vom Verein gepachtete Parzelle auf eigene Kosten einzufrieden und die Einfriedung in Ordnung zu halten.

 

2.

Als Zaunpfosten ist ausschließlich nur Eisen zu verwenden. Die Zaunpfosten entlang den Haupt- und Nebenwegen müssen einem einheitlichen Bild entsprechen.

 

3.

Die Höhe der Einfriedung entlang der Hauptwege wird auf 1,25 m (gerechnet von der Höhe des Weges an) festgelegt. Diese Einfriedungen müssen ein einheitliches Bild wahren. Zu verwenden ist der handelsübliche ummantelte Maschendraht.

 

4.

Die Höhe der Einfriedungen zwischen den einzelnen Gärten wird auf mindestens 0,50 m und höchstens 1,00 m festgelegt. Es kann der handelsübliche Draht oder auch Maschendraht verwendet werden. Nicht statthaft sind Holzzäune, Eisengestänge u. Ä. Materialien. Auch lebende Hecken allein sind unstatthaft. Einfach gezogene Drähte stellen keine Einfriedung dar.

 

5.

Die Gartentore sind der Zaunhöhe und dem Gesamtbild der Einfriedung anzupassen. Sie müssen sich nach innen öffnen lassen.

 

6.

Entlang der Haupt- und Nebenwege kann über dem Zaun ein einfacher Stacheldraht gezogen werden, der sich dem Gesamtbild anpassen muss.

 

7.

Unter den Zäunen kann, angepasst an das Gesamtbild, ein bis 0,15 m breiter und bis 0,35 m hoher Sockel aus Stein oder Beton gezogen werden. Flaschen und andere Materialien dürfen nicht verwendet werden.

 

8.

Hecken entlang von Haupt- und Nebenwegen dürfen den Zaun nicht durchwachsen.

 

9.

Zum Schutz der Einfriedung entlang der Haupt- und Nebenwege, insbesondere der Zaunpfosten, dürfen Steine oder Eisen unmittelbar am Zaun in das Erdreich eingelassen werden. Sie müssen sich dem Gesamtbild anpassen, dürfen keine Behinderung und Gefahren für die Wegbenutzer darstellen und dürfen in der Höhe nicht 0,50 m und im Durchmesser nicht 0,40 m überschreiten.

 

10.

Alle Einfriedungen entlang von Wegen, Gräben und nicht vom Verein genutzten Flächen sind zum Schutz gegen Wildkaninchen mit einem mindesten 0,30 m hohen Kaninchendraht zu versehen (von innen) und dürfen keine Durchschlüpfe enthalten.

 

11.

Verkommene Zäune sind sofort zu ersetzen, unansehnliche Zäune zu streichen, wobei das einheitliche Bild zu wahren ist.

 

12.

Die Zuständigkeit für die Anlage und Unterhaltung der Einfriedung wird wie folgt festgelegt:

 

 

a)

Jedes Mitglied hat den Zaun grundsätzlich der rechten Seite seiner Parzelle, betrachtet vom Haupt- oder Nebenweg, anzulegen und zu pflegen. Ausnahmen werden im Zaunkataster festgehalten.

 

 

b)

Jedes Mitglied ist auch verantwortlich für den Zaun am Haupt- oder Nebenweg.

 

 

c)

Stoßen Gärten an der Stirnseite aneinander, so ist jeder Anlieger für die Hälfte der betreffenden Einfriedung zuständig.

 

 

d)

Grenzt die linke Gartenfront an einen Haupt- oder Nebenweg, so müssen die Kosten für die Anlage und Unterhaltung des Zaunes ganz oder teilweise vom Verein übernommen werden, wenn ihre Tragung für das betreffende Mitglied nicht zumutbar ist.


 

 

13.

Zumutbar ist für jedes Gartenmitglied bei einer gepachteten Parzelle bis 500 qm die Kosten für 60 laufende Meter Zaun selbst zu tragen. Darüber hinaus leistet der Verein Kostenzuschüsse, die 50% der anfallenden Kosten - nicht für Kaninchendraht -, in besonderen Fällen bis 100% der anfallenden Kosten betragen. Hierüber beschließt der Vorstand. Bei Parzellen von über 500 qm Größe entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

Mitglieder, die mehr als eine Parzelle gepachtet haben, können Ansprüche aus dieser Regelung nur bezüglich einer Parzelle, und zwar der kleinsten erheben.

Keine Zuschüsse werden gezahlt, wenn das betreffende Mitglied die notwendige Zaunerneuerung selbst verschuldet hat.

 

14.

Im Interesse einer gerechten Handhabung dieser Zaunordnung erstellt der Vorstand ein Zaunkataster, in das jedes Mitglied Einblick nehmen kann und das auf dem Laufenden zu halten ist. Darin sind festzuhalten:

 

 

a)

die Parzellennummer,

 

 

b)

die Länge und Breite einer jeden Parzelle,

 

 

c)

die Länge der auf den Pächter entfallenden Einfriedung,

 

 

d)

die Länge und Art der bezuschussungsfähigen Einfriedung,

 

 

e)

Datum und Höhe des Zuschusses für die bezuschussungsfähige Einfriedung.

 

15.

Die Nichtgewährung eines Zuschusses entbindet das Mitglied nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, seine gesamte Parzelle im Rahmen seiner Zuständigkeit auf eigene Kosten einzufrieden.

 

 

 

 

§20

Arbeitsordnung

 

1.

Jeder Pächter einer Gartenparzelle ist zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Der Umfang ergibt sich aus der Beitragsordnung.

 

2.

 Die Gemeinschaftsarbeit soll insbesondere geleistet werden

 

 

a)

zur Errichtung, Pflege und Erhaltung der Vereinsbauten einschließlich der dazugehörigen Grundstücksflächen,

 

 

b)

zu Erhaltung und Pflege der Haupt- und Nebenwege im Vereinsgelände,

 

 

c)

zur Errichtung, Pflege und Erhaltung des Wassernetzes.

 

3.

Befreit von der Arbeitspflicht sind der Ehrenvorsitzende, alle Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand eingesetzten Beauftragten sowie die Vertrauensleute.

 

4.

Jeder Pächter hat - unabhängig davon, ob er beabsichtigt, seiner Verpflichtung zur Ableistung der Gemeinschaftsarbeit nachzukommen - das Arbeitsgeld zunächst an den Verein zu zahlen. Bei Ableistung der Pflichtstunden wir das Arbeitsgeld zurückgezahlt. Ein Anspruch auf weiter Entschädigung ist ausgeschlossen.

 

5.

Bei der Festsetzung der Arbeitsleistung ist Rücksicht auf berechtigte Wünsche des Pächters zu nehmen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Ableistung durch Familienmitglieder des Pächters zulassen.

 

6.

Über mit der Gemeinschaftsarbeit zusammenhängende Beschwerden von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


 

§21

Ruheordnung

 

1.

Ruhezeiten sind

 

 

Ruhezeiten

Wasser ist angestellt

Wasser ist abgestellt

Montag - Freitag

0-7 Uhr, 13-15 Uhr, 19-24 Uhr

Keine Ruhezeit

Samstag

0-7 Uhr, 13-24 Uhr,

jedoch ist im Zeitraum 15-18 Uhr das Rasenmähen für Berufstätige erlaubt.

Keine Ruhezeit

Sonn- und Feiertage

0-24 Uhr.

0-24 Uhr

 

 

2.

Während der Ruhezeit sollen alle Gartenfreunde die Möglichkeit haben, die Natur in Ruhe zu genießen. Untersagt ist daher in dieser Zeit alles, was geeignet ist, das Ruhebedürfnis anderer zu stören. Dazu gehört der Betrieb folgender Geräte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Rasenmäher, Vertikutierer, Häcksler, Stromaggregate, Baumaschinen, Radios etc.

 

3.

Der Verein wünscht sich ein reges Vereinsleben. Dazu gehören auch Feste in den Einzelparzellen. Durch diese dürfen jedoch andere nicht mehr als unbedingt vermeidbar gestört werden. Nach 22 Uhr ist in jedem Fall absolute Ruhe zu halten.

 

4.

Jedes Gartenmitglied ist für die Einhaltung der Ruheordnung - auch durch Verwandte und Gäste - persönlich verantwortlich.

 

5.

 Bei Unstimmigkeiten entscheidet ein Vorstandsmitglied. Ist ein solches nicht zu erreichen, entscheidet der jeweilige Vertrauensmann des Abschnitts. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Abmahnung, im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gerechnet werden.

 

6.

Diese Ruheordnung entbindet nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlicher Vorschriften über den Lärmschutz.

 

 

 

 

§22

Inkrafttreten

 

1.

Diese Satzung und die neue Beitragsordnung treten mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung an die Stelle der alten Satzung.